Abs. 1 lit. a V-NISSG verbotenen Gegenstände. Ausserdem habe er keine Kenntnis von der plötzlichen Gesetzesänderung gehabt resp. dieselbe nicht mit dem vor Jahren in den Ferien gekauften Spielzeug in Verbindung gebracht und daher in Bezug auf die unterlassene Entsorgung nicht vorsätzlich gehandelt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16).