Gestützt darauf gehört der fragliche Laserpointer mindestens zur verbotenen Klasse 3R (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Faktenblatt Laserpointer, S. 8), was ebenso wie die Tatsache, dass der Beschuldigte der Besitzer des Laserpointers war, unbestritten geblieben ist (UA act. 216; GA act. 281 f.). Er macht jedoch geltend, der Laserpointer sei defekt und falle daher nicht mehr unter die gemäss Art. 23 - 14 -