4.3. Beim Beschuldigten wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 ein Laserpointer sichergestellt, der gemäss Beschriftung eine maximale Leistung von 100 Milliwatt (mW) und eine Wellenlänge 532 Nanometern (nm) erreicht und mit «Class III» bezeichnet ist (UA act. 107, Sicherstellung Nr. 7; UA act. 222). Gestützt darauf gehört der fragliche Laserpointer mindestens zur verbotenen Klasse 3R (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Faktenblatt Laserpointer, S. 8), was ebenso wie die Tatsache, dass der Beschuldigte der Besitzer des Laserpointers war, unbestritten geblieben ist (UA act.