4.2. Gemäss Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 NISSG sowie Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 V-NISSG (SR 814.711) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer namentlich einen Laserpointer der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ohne Bewilligung der zuständigen Behörde besitzt. Gemäss Art. 29 Abs. 4 V-NISSG müssen die besagten Laserpointer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der V-NISSG, d.h. bis zum 1. Juni 2020 fachgerecht entsorgt werden.