V-NISSG schuldig gesprochen. Sie erachtete es gestützt auf den in Anklageziffer I.3. zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. im Wissen um die entsprechende Gesetzesänderung und das daraus fliessende Verbot, einen Laserpointer der Klasse III auch nach Inkrafttreten des NISSG und über die Übergangsfrist hinaus in seinem Besitz behalten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5).