Beschuldigte zeigt damit keine ernsthafte Bestrebung, seinen Betäubungsmittelkonsum aufzugeben, weshalb kein leichter Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorliegt. Dass sich die genauen Mengen konsumierter Betäubungsmittel nicht eruieren lassen, vermag an dieser Beurteilung ebenso wenig etwas zu ändern, wie der in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten angerufene Grundsatz in dubio pro reo, zumal es darauf in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.