Eine Berufung auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG fällt ebenfalls ausser Betracht, weil der Beschuldigte unbestritten über rund zwei Jahre und damit über einen vergleichsweise langen Zeitraum regelmässig, d.h. mindestens alle drei Monate Marihuana und mindestens monatlich Amphetamine vorsätzlich konsumiert hat (vgl. Ziffer 3.4.3 hiervor). Gleichzeitig lässt er keine ernsthaften Absichten erkennen, damit aufzuhören, zumal er zwar an der polizeilichen Befragung vom 21. Juli 2021 aussagte, er sei komplett clean, jedoch bereits weniger als ein halbes Jahr später anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, er würde regelmässig Amphetamine konsumieren (UA act. 214 f.; GA act. 281).