2 BetmG ist zudem ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44). Vorliegend kann sich der Beschuldigte bereits deshalb nicht auf Art. 19b BetmG berufen, weil die bei ihm sichergestellte Menge Marihuana mit 20.6 Gramm die gesetzlich festgelegte Schwelle zur Geringfügigkeit von 10 Gramm deutlich übersteigt. Eine Berufung auf Art.