3.5. Indem der Beschuldigte zwischen dem 24. Juni 2019 und dem 20. Mai 2021 mehrfach eine unbestimmte Menge Marihuana sowie ab Sommer 2020 bis zum 20. Mai 2021 mindestens einmal monatlich eine ebenfalls nicht näher bestimmte Menge Amphetamine konsumiert hat, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.