Darunter sind unter anderem bei Durchsuchungen und Untersuchungen zufällig entdeckte Beweismittel oder Gegenstände zu verstehen, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3). Mit Blick auf die Verwertbarkeit der sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich daraus vorliegend jedoch keine Probleme, da die beim Beschuldigten vorgenommene Hausdurchsuchung – wie vorstehend dargelegt (vgl. Ziffer 2.4 hiervor) –rechtmässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019