243 StPO handelt. Darunter sind unter anderem bei Durchsuchungen und Untersuchungen zufällig entdeckte Beweismittel oder Gegenstände zu verstehen, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3).