3.4.2. Insofern der Beschuldigte wiederum die Verwertbarkeit der im vorliegenden Strafverfahren erhobenen Beweismittel bestreitet, kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Tatbestand der Pornografie verwiesen werden (vgl. Ziffer 2.4 hiervor). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu ergänzen, dass es sich bei den acht Minigrip-Beuteln Marihuana (UA act. 108), die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 sichergestellt wurden, um Zufallsfunde i.S.v. Art. 243 StPO handelt.