3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. Juni 2019 und dem 20. Mai 2021 eine nicht näher bestimmte Menge Marihuana konsumiert sowie 20.6 Gramm Marihuana besessen hat (vgl. Berufungsbegründung Rz. 15). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des Konsums von Ecstasy und Kokain freigesprochen hat, ist im Berufungsverfahren einzig der Konsum vom Amphetaminen umstritten. 3.4. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2) besteht auch für das Obergericht kein Anlass zum Zweifel daran, dass der Beschuldigte nebst Cannabis auch regelmässig Amphetamine in unbestimmter Menge konsumiert hat.