3.2. Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel, darunter namentlich Cannabis oder Amphetamine, unbefugt konsumiert oder besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a und b BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Nicht strafbar ist ausserdem, wer nur eine geringfügige Menge zum eigenen Konsum vorbereitet, wobei 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügig gelten (Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG).