3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie erachtete es gestützt auf Anklageziffer I.2 als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. Juni 2019 bis zum 20. Mai 2021 an seinem jeweiligen Wohnort mehrfach Marihuana sowie ab Sommer 2020 bis zum 20. Mai 2021 monatlich Amphetamine konsumiert und 20.6 Gramm Marihuana zwecks Eigenkonsum besessen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2).