2.5. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch wegen Pornografie nur mit der vorstehend abgehandelten formellen Begründung der Unverwertbarkeit der Beweismittel an, ohne weitergehende Vorbringen geltend zu machen. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.3) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungsverfahren denn zu Recht auch unbestritten geblieben. Der Beschuldigte hat sich somit der - 10 - mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht.