Auch eine Fernwirkung dieser Erstbefragung liegt mangels Kausalität nicht vor (vgl. BGE 138 IV 169 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4), zumal das belastende Bildmaterial bereits zuvor rechtmässig erhoben wurde und der Beschuldigte auch mit Berufung den Sachverhalt anerkennt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 14), mithin weder geltend macht, noch ersichtlich ist, dass er ohne sein Geständnis an der Ersteinvernahme an den weiteren Befragungen nicht ebenfalls gestanden hätte.