forensische Auswertung des Notebooks des Beschuldigten sowie seine Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der zur Anklage erhobene Sachverhalt damit erstellt, ohne dass dazu auf die nach Auffassung des Beschuldigten unverwertbare Ersteinvernahme abgestellt werden müsste. Auch eine Fernwirkung dieser Erstbefragung liegt mangels Kausalität nicht vor (vgl. BGE 138 IV 169 E. 3.3.2;