Solothurn, SOG 2018 Nr. 19 vom 13. September 2018). Die Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 wurde vorliegend korrekt durchgeführt, ein Durchsuchungsbefehl lag vor, die Beiständin des Beschuldigten war über das Vorgehen informiert, der Beschuldigte war während der Durchsuchung anwesend, es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, und er wurde über sein Recht, allenfalls eine Siegelung zu verlangen, aufgeklärt. Damit besteht weder in Bezug auf die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger noch in Bezug auf deren Auswertung ein irgendwie geartetes Beweisverwertungsverbot.