2.4.2.3. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist für das Beweisergebnis im vorliegenden Verfahren die Frage, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen hat, ohnehin nicht von Relevanz. Beim Beschuldigten wurde am 25. August 2020 vor seiner Befragung durch die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer diverse Datenträger des Beschuldigten mit einschlägigem pornografischem Bildmaterial sichergestellt wurden. Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich nicht um eine Beweiserhebung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO, die nicht ohne die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung vorgenommen werden dürfte.