Im Ergebnis war im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung nicht von einem Fall notwendiger Verteidigung aufgrund des zu erwartenden Strafmasses auszugehen. Gleiches gilt für den Einwand, die notwendige Verteidigung dränge sich aufgrund des geistigen Zustands des Beschuldigten auf. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, die Zweifel an der Urteils- oder Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten erweckt hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.2). Entsprechend waren die Voraussetzungen von Art. 130 StPO zu keinem Zeitpunkt erfüllt.