2.4.2.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.2), liessen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt hatte und die anlässlich der Hausdurchsuchung zu Tage gebrachten Erkenntnisse (inkl. Zufallsfunde) selbst unter Berücksichtigung seiner (weder einschlägigen noch gleichartigen) Vorstrafen nicht darauf schliessen, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. Im Ergebnis war im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung nicht von einem Fall notwendiger Verteidigung aufgrund des zu erwartenden Strafmasses auszugehen.