Zusammenfassend ist dem das vorliegende Strafverfahren initiierenden Tatverdacht keine rechtswidrige, weil gesetzlich gerechtfertigte Handlung vorausgegangen, weshalb sich der Beschuldigte weder auf ein Beweisverwertungsverbot noch eine daraus folgende Fernwirkung berufen kann. 2.4.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2) steht dem Schuldspruch wegen Pornografie vorliegend auch kein Beweisverwertungsverbot nach Art. 131 Abs. 3 StPO entgegen: