49 Abs. 1 BV), zumal Art. 321 Ziff. 3 StGB entsprechende Ausnahmen des kantonalen Rechts ausdrücklich vorbehält und es sich dabei nicht um eine Meldepflicht handelt (vgl. TAG, Strafrecht im Arztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. Zürich 2007, S. 756). Schliesslich besteht auch deshalb kein Beweisverwertungsverbot, weil der Beschuldigte am 15. September 2020 eine entsprechende Entbindungserklärung unterzeichnet hat (UA act. 44) und entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten die Entbindung vom Berufsgeheimnis auch nachträglich erfolgen kann (vgl. VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 171 StPO mit Hinweisen).