des Strafantragserfordernisses. Andererseits entfällt die Schweigepflicht gemäss § 21 Abs. 2 lit. d des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau (GesG, SAR 301.100) zum Zwecke der Anzeigeerstattung von Wahrnehmungen, die auf ein Vergehen oder Verbrechen schliessen lassen, worunter auch der Konsum harter Pornografie fällt (vgl. Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten handelt es sich beim entsprechenden Melderecht nicht um kompetenzwidrig erlassenes Recht bzw. wird der Vorrang von Bundesrecht dadurch nicht verletzt (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV), zumal Art.