Strafbehörde eine entsprechende Verdachtsmeldung eingereicht hatte (UA act. 188). Darin führt er unter anderem aus, dass der Beschuldigte wegen pädophiler Neigungen in psychotherapeutischer Behandlung sei und in diesem Kontext geschildert habe, dass er regelmässig im Darknet kinderpornografische Inhalte konsumiere. Damit sind zwar sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich von Art. 321 Ziff. 1 StGB eröffnet. Eine strafbare Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt dennoch nicht vor, zumal der Beschuldigte weder behauptet, einen Strafantrag gegen Dr. med. E. gestellt zu haben, noch ein solcher aktenkundig ist. Damit entfällt die Strafbarkeit der Meldung bereits aufgrund