Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB machen sich u.a. Ärzte und Psychologen strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird nur auf Antrag des Geheimnisherren verfolgt. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden (Art. 321 Ziff. 3 StGB).