b und c StPO vorliege und auch kein Verzicht auf die Wiederholung der Beweiserhebung erfolgt sei. Andererseits sei das Strafverfahren erst durch eine Anzeige des behandelnden Psychiaters Dr. med. E. in Gang gesetzt worden, ohne dass der Beschuldigte, die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde diesen vom Berufsgeheimnis entbunden oder eine gesetzliche Meldepflicht bestanden hätten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). 2.4. 2.4.1. Insofern der Beschuldigte die Rechtmässigkeit des Tatverdachts und die Verwertbarkeit der gegen ihn erhobenen Beweise infolge Verletzung eines Berufungsverbots bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden: