Der Beschuldigte begründet den von ihm beantragten Freispruch jedoch damit, dass sämtliche Beweiserhebungen im vorliegend gegen ihn geführten Strafverfahren unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt und damit unverwertbar seien. Einerseits sei ihm kein Verteidiger bestellt worden, obschon bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens erkennbar gewesen sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b und c StPO vorliege und auch kein Verzicht auf die Wiederholung der Beweiserhebung erfolgt sei.