2.2. Nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. pornografische Bild- oder Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum beschafft, herstellt oder besitzt. 2.3. Der unter Anklageziffer I.1 angeklagte und von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt ist angesichts des Geständnisses des Beschuldigten an der delegierten Einvernahme vom 25. August 2020 sowie des Berichts der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau vom 26. Mai 2021 über die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger (UA -6-