Unangefochten geblieben sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten an Minderjährigen (Anklageziffer I.2), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Konsums von Ecstasy und Kokain (Anklageziffer I.3), sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend das Wurfmesserset (Anklageziffer I.4). Ebenfalls nicht angefochten sind die Einziehung und Vernichtung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschlagnahmten Gegenstände. Diese Punkte sind folglich nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).