3.4. Mit Berufungsbegründung vom 13. Juli 2022 hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die -5- Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. August 2022 auf das Einreichen einer Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Zudem richtet er sich gegen das vorinstanzliche Strafmass, den Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, das angeordnete Tätigkeitverbot sowie die vorinstanzliche Kostenregelung.