8. 8.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 8.2. Der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, beträgt 7 Monate (Art. 67 Abs. 5 StGB). 9. 9.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 8 Minigrips mit Marihuana (Kantonspolizei Aargau, Betäubungsmittel-Gruppe) - 1 Springmesser - 1 Laserpointer, Class III 9.2. -4-