6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 7.2. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 2'700.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen vollzogen.