4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG sowie Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV (Springmesser). -3- 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 (ausser al. 2) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 5. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. August 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.