und die mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 sei zu widerrufen. Dem Beschuldigten sei sodann lebenslänglich jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen zu verbieten. Schliesslich seien diverse beschlagnahmte Gegenstände einzuziehen und zu vernichten. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 17. November 2021: