Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.93 (ST.2021.166; StA.2020.5663) Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1999, von Bischofszell und Hohentannen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Grimm, […] Gegenstand Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige, eventuell unter Erwachsenen), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Sie beantragte, der Beschuldigten sei dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen und die mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 sei zu widerrufen. Dem Beschuldigten sei sodann lebenslänglich jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen zu verbieten. Schliesslich seien diverse beschlagnahmte Gegenstände einzuziehen und zu vernichten. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 17. November 2021: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten an Minderjährigen), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Ecstasy und Kokain), - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG sowie Art. 7 Abs. 3 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 13a Abs. 1 lit. d WV (Wurfmesser). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Marihuana und Amphetamine), - der Widerhandlung gegen das BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a NISSG, Art. 23 V-NISSG und Art. 29 Abs. 4 V-NISSG, - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG sowie Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV (Springmesser). -3- 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 (ausser al. 2) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 5. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. August 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 7.2. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 2'700.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen vollzogen. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 8.2. Der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, beträgt 7 Monate (Art. 67 Abs. 5 StGB). 9. 9.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 8 Minigrips mit Marihuana (Kantonspolizei Aargau, Betäubungsmittel-Gruppe) - 1 Springmesser - 1 Laserpointer, Class III 9.2. -4- Das Wurfmesser-Set (3 Messer und 1 Hülle) wird strafrechtlich nicht eingezogen. Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. 9.3. Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Speichermedium "M.2" (Notebook "Samsung") - 1 Speichermedium "Harddisk 2.5" (Notebook "Medion") 10. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'018.25 d) andere Auslagen Fr. 1'277.00 Total Fr. 9'895.25 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 3'877.00 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'018.25 (inkl. Fr. 430.27 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'018.25 (inkl. Fr. 430.27 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Gegen das ihm am 23. November 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 30. November 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 20. April 2022 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 9. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei für sämtliche Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen und vom Widerruf der bedingten Geldstrafe sowie der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen. 3.3. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde mit dem Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Mit Berufungsbegründung vom 13. Juli 2022 hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die -5- Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. August 2022 auf das Einreichen einer Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Zudem richtet er sich gegen das vorinstanzliche Strafmass, den Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, das angeordnete Tätigkeitverbot sowie die vorinstanzliche Kostenregelung. Unangefochten geblieben sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten an Minderjährigen (Anklageziffer I.2), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Konsums von Ecstasy und Kokain (Anklageziffer I.3), sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend das Wurfmesserset (Anklageziffer I.4). Ebenfalls nicht angefochten sind die Einziehung und Vernichtung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschlagnahmten Gegenstände. Diese Punkte sind folglich nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Pornografie 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete es gestützt auf Anklageziffer I.1. als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 25. August 2017 bis zum 25. August 2020 mehrfach im Darknet gezielt kinderpornografisches Bild- und Videomaterial gesucht, konsumiert, davon Screenshots erstellt und auf seinen Datenträgern für den späteren Eigenkonsum gespeichert habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.3). 2.2. Nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. pornografische Bild- oder Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum beschafft, herstellt oder besitzt. 2.3. Der unter Anklageziffer I.1 angeklagte und von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt ist angesichts des Geständnisses des Beschuldigten an der delegierten Einvernahme vom 25. August 2020 sowie des Berichts der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau vom 26. Mai 2021 über die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger (UA -6- act. 198 ff. und 118 ff.) ausgewiesen und wird vom Beschuldigten auch mit Berufung nicht in Abrede gestellt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 14; UA act. 199). Der Beschuldigte begründet den von ihm beantragten Freispruch jedoch damit, dass sämtliche Beweiserhebungen im vorliegend gegen ihn geführten Strafverfahren unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt und damit unverwertbar seien. Einerseits sei ihm kein Verteidiger bestellt worden, obschon bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens erkennbar gewesen sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b und c StPO vorliege und auch kein Verzicht auf die Wiederholung der Beweiserhebung erfolgt sei. Andererseits sei das Strafverfahren erst durch eine Anzeige des behan- delnden Psychiaters Dr. med. E. in Gang gesetzt worden, ohne dass der Beschuldigte, die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde diesen vom Berufsgeheimnis entbunden oder eine gesetzliche Meldepflicht bestanden hätten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). 2.4. 2.4.1. Insofern der Beschuldigte die Rechtmässigkeit des Tatverdachts und die Verwertbarkeit der gegen ihn erhobenen Beweise infolge Verletzung eines Berufungsverbots bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden: 2.4.1.1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nur verwertbar, wenn deren Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist auch dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB machen sich u.a. Ärzte und Psychologen strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird nur auf Antrag des Geheimnisherren verfolgt. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden (Art. 321 Ziff. 3 StGB). 2.4.1.2. Das vorliegende Strafverfahren wurde am 27. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Verdachts auf Konsum kinderpornografischer Inhalte eröffnet (UA act. 63), nachdem am 20. Juli 2020 Dr. med. E., der behandelnde Psychiater des Beschuldigten, der -7- Strafbehörde eine entsprechende Verdachtsmeldung eingereicht hatte (UA act. 188). Darin führt er unter anderem aus, dass der Beschuldigte wegen pädophiler Neigungen in psychotherapeutischer Behandlung sei und in diesem Kontext geschildert habe, dass er regelmässig im Darknet kinderpornografische Inhalte konsumiere. Damit sind zwar sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich von Art. 321 Ziff. 1 StGB eröffnet. Eine strafbare Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt dennoch nicht vor, zumal der Beschuldigte weder behauptet, einen Strafantrag gegen Dr. med. E. gestellt zu haben, noch ein solcher aktenkundig ist. Damit entfällt die Strafbarkeit der Meldung bereits aufgrund des Strafantragserfordernisses. Andererseits entfällt die Schweigepflicht gemäss § 21 Abs. 2 lit. d des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau (GesG, SAR 301.100) zum Zwecke der Anzeigeerstattung von Wahrnehmungen, die auf ein Vergehen oder Verbrechen schliessen lassen, worunter auch der Konsum harter Pornografie fällt (vgl. Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten handelt es sich beim entsprechenden Melderecht nicht um kompetenzwidrig erlassenes Recht bzw. wird der Vorrang von Bundesrecht dadurch nicht verletzt (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV), zumal Art. 321 Ziff. 3 StGB entsprechende Ausnahmen des kantonalen Rechts ausdrücklich vorbehält und es sich dabei nicht um eine Meldepflicht handelt (vgl. TAG, Strafrecht im Arztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. Zürich 2007, S. 756). Schliesslich besteht auch deshalb kein Beweisverwertungsverbot, weil der Beschuldigte am 15. September 2020 eine entsprechende Entbindungs- erklärung unterzeichnet hat (UA act. 44) und entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten die Entbindung vom Berufsgeheimnis auch nachträglich erfolgen kann (vgl. VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Strafprozess- recht, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 171 StPO mit Hinweisen). Zusammenfassend ist dem das vorliegende Strafverfahren initiierenden Tatverdacht keine rechtswidrige, weil gesetzlich gerechtfertigte Handlung vorausgegangen, weshalb sich der Beschuldigte weder auf ein Beweisverwertungsverbot noch eine daraus folgende Fernwirkung berufen kann. 2.4.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2) steht dem Schuldspruch wegen Pornografie vorliegend auch kein Beweis- verwertungsverbot nach Art. 131 Abs. 3 StPO entgegen: 2.4.2.1. Zeitgleich mit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens (UA act. 63) erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahme- befehl (UA act. 64 f.). Gestützt darauf vollzog die Kantonspolizei am 25. August 2020 am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung, anlässlich derer diverse EDV-Geräte und Datenträger, zehn Messer, eine -8- Axt und acht Minigrip-Beutel mit Marihuana sichergestellt wurden (UA act. 106 ff.). In der anschliessenden Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, während der letzten drei Jahre im Darknet nach kinderpornografischem Material gesucht, solches konsumiert und zum späteren Konsum gespeichert zu haben. Auf die Siegelung der beschlagnahmten Geräte verzichtete er ausdrücklich (UA act. 185, 195 ff.). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde die Strafuntersuchung auf die Tatvorwürfe gemäss den Anklageziffern I.2 bis I.4. ausgedehnt (UA act. 71). Am 21. Juli 2021 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines zwischenzeitlich eingesetzten amtlichen Verteidigers erneut von der Polizei bzw. am 17. November 2021 an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu sämtlichen Tatvorwürfen befragt, wobei der Beschuldigte den in Anklageziffer I.1. angeklagten Sachverhalt wiederum nicht in Abrede stellte (UA act. 205 ff.). 2.4.2.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.2), liessen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt hatte und die anlässlich der Hausdurchsuchung zu Tage gebrachten Erkenntnisse (inkl. Zufallsfunde) selbst unter Berücksichtigung seiner (weder einschlägigen noch gleich- artigen) Vorstrafen nicht darauf schliessen, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. Im Ergebnis war im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung nicht von einem Fall notwendiger Verteidigung aufgrund des zu erwartenden Strafmasses auszugehen. Gleiches gilt für den Einwand, die notwendige Verteidigung dränge sich aufgrund des geistigen Zustands des Beschuldigten auf. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, die Zweifel an der Urteils- oder Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten erweckt hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.2). Entsprechend waren die Voraussetzungen von Art. 130 StPO zu keinem Zeitpunkt erfüllt. 2.4.2.3. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist für das Beweisergebnis im vorliegenden Verfahren die Frage, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen hat, ohnehin nicht von Relevanz. Beim Beschuldigten wurde am 25. August 2020 vor seiner Befragung durch die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer diverse Datenträger des Beschuldigten mit einschlägigem pornografischem Bildmaterial sicher- gestellt wurden. Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich nicht um eine Beweiserhebung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO, die nicht ohne die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung vorgenommen werden dürfte. Es handelt sich vielmehr um eine Zwangsmassnahme ohne Mitwirkungs- rechte der beschuldigten Person (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons -9- Solothurn, SOG 2018 Nr. 19 vom 13. September 2018). Die Hausdurch- suchung vom 25. August 2020 wurde vorliegend korrekt durchgeführt, ein Durchsuchungsbefehl lag vor, die Beiständin des Beschuldigten war über das Vorgehen informiert, der Beschuldigte war während der Durchsuchung anwesend, es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, und er wurde über sein Recht, allenfalls eine Siegelung zu verlangen, aufgeklärt. Damit besteht weder in Bezug auf die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger noch in Bezug auf deren Auswertung ein irgendwie geartetes Beweisverwertungsverbot. Die Auswertung des beim Beschuldigten beschlagnahmten Computers hat ergeben, dass auf dem Computer des Beschuldigten 514 Bilder sowie zwei Videos kinderpornografischen Inhalts gespeichert waren (vgl. Bericht der IT-Forensik, Kantonspolizei Aargau vom 26. Mai 2021, UA act. 118 ff.). Der Beschuldigte selbst hat den entsprechenden Tatvorwurf auch in Anwesenheit seines Verteidigers weder bestritten, noch geltend gemacht, die Inhalte seien ohne sein Zutun auf sein Notebook gelangt (vgl. UA act. 208 ff.), sondern diesen anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie mit Berufung vielmehr bestätigt (vgl. GA act. 280; Berufungsbegründung Rz. 14). Gestützt auf die IT- forensische Auswertung des Notebooks des Beschuldigten sowie seine Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der zur Anklage erhobene Sachverhalt damit erstellt, ohne dass dazu auf die nach Auffassung des Beschuldigten unverwertbare Ersteinvernahme abgestellt werden müsste. Auch eine Fernwirkung dieser Erstbefragung liegt mangels Kausalität nicht vor (vgl. BGE 138 IV 169 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4), zumal das belastende Bildmaterial bereits zuvor rechtmässig erhoben wurde und der Beschuldigte auch mit Berufung den Sachverhalt anerkennt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 14), mithin weder geltend macht, noch ersichtlich ist, dass er ohne sein Geständnis an der Ersteinvernahme an den weiteren Befragungen nicht ebenfalls gestanden hätte. Zusammenfassend ist der in Anklageziffer I.1. umschriebene Sachverhalt erstellt, da er sich weder auf unverwertbare Beweismittel stützt, noch anderweitige Einwände dagegen erhoben werden. 2.5. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch wegen Pornografie nur mit der vorstehend abgehandelten formellen Begründung der Unverwertbarkeit der Beweismittel an, ohne weitergehende Vorbringen geltend zu machen. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.3) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungsverfahren denn zu Recht auch unbestritten geblieben. Der Beschuldigte hat sich somit der - 10 - mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht. 3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie erachtete es gestützt auf Anklageziffer I.2 als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. Juni 2019 bis zum 20. Mai 2021 an seinem jeweiligen Wohnort mehrfach Marihuana sowie ab Sommer 2020 bis zum 20. Mai 2021 monatlich Amphetamine konsumiert und 20.6 Gramm Marihuana zwecks Eigenkonsum besessen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2). 3.2. Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel, darunter namentlich Cannabis oder Amphetamine, unbefugt konsumiert oder besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a und b BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Nicht strafbar ist ausserdem, wer nur eine geringfügige Menge zum eigenen Konsum vorbereitet, wobei 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügig gelten (Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. Juni 2019 und dem 20. Mai 2021 eine nicht näher bestimmte Menge Marihuana konsumiert sowie 20.6 Gramm Marihuana besessen hat (vgl. Berufungsbegründung Rz. 15). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des Konsums von Ecstasy und Kokain freigesprochen hat, ist im Berufungsverfahren einzig der Konsum vom Amphetaminen umstritten. 3.4. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2) besteht auch für das Obergericht kein Anlass zum Zweifel daran, dass der Beschuldigte nebst Cannabis auch regelmässig Amphetamine in unbestimmter Menge konsumiert hat. 3.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven - 11 - Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 3.4.2. Insofern der Beschuldigte wiederum die Verwertbarkeit der im vorliegenden Strafverfahren erhobenen Beweismittel bestreitet, kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Tatbestand der Pornografie verwiesen werden (vgl. Ziffer 2.4 hiervor). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu ergänzen, dass es sich bei den acht Minigrip-Beuteln Marihuana (UA act. 108), die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 sichergestellt wurden, um Zufallsfunde i.S.v. Art. 243 StPO handelt. Darunter sind unter anderem bei Durchsuchungen und Untersuchungen zufällig entdeckte Beweismittel oder Gegenstände zu verstehen, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3). Mit Blick auf die Verwertbarkeit der sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich daraus vorliegend jedoch keine Probleme, da die beim Beschuldigten vorgenommene Hausdurch- suchung – wie vorstehend dargelegt (vgl. Ziffer 2.4 hiervor) –rechtmässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3). Gleiches gilt im Übrigen auch für den an derselben Hausdurch- suchung sichergestellten Laserpointer (vgl. nachfolgend Ziffer 4) sowie das Springmesser (vgl. nachfolgend Ziffer 5), so dass darauf nicht erneut zurück zu kommen ist. 3.4.3. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Erstbefragung am 25. August 2020 ausgeführt, er würde einmal im Monat Amphetamine und ungefähr alle drei Monate Marihuana konsumieren (UA act. 198). Diese Aussage hat er an seiner zweiten Befragung am 21. Juli 2021, diesmal in Anwesenheit seines Verteidigers bestätigt (UA act. 214). An der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung schliesslich antwortete er auf die Frage, ob er Amphetamine konsumiere, dass er solche regelmässig, ein bis zweimal im Monat zur - 12 - Entspannung konsumieren würde (GA act. 281). Der angeklagte Konsum vom Amphetaminen ist damit bis anhin nicht nur unbestritten geblieben, der Beschuldigte hat ihn vielmehr von sich aus sowie ausdrücklich gestanden und sein Geständnis mehrfach bestätigt. Dass er diesen nun im Berufungsverfahren bestreitet, ist nicht nur widersprüchlich, sondern letztlich auch unbeachtlich, zumal keinerlei Anhaltspunkte für einen begrün- deten Widerruf seines Geständnisses bestehen und er selbst auch keine solchen geltend macht. Im Ergebnis ist damit auf das Geständnis des Beschuldigten abzustellen und der monatliche Konsum von Amphetaminen vom Sommer 2020 bis zum 20. Mai 2021 erstellt. 3.5. Indem der Beschuldigte zwischen dem 24. Juni 2019 und dem 20. Mai 2021 mehrfach eine unbestimmte Menge Marihuana sowie ab Sommer 2020 bis zum 20. Mai 2021 mindestens einmal monatlich eine ebenfalls nicht näher bestimmte Menge Amphetamine konsumiert hat, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Eine Straflosigkeit gestützt auf Art. 19b Abs. 1 BetmG oder Art. 19a Ziff. 2 BetmG kommt entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Nach der Praxis des Bundesgerichts fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (vgl. BGE 124 IV 184 E. 2 f.; 108 IV 196 E. 1c f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3). Die Annahme eines leichten Falles gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG ist zudem ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44). Vorliegend kann sich der Beschuldigte bereits deshalb nicht auf Art. 19b BetmG berufen, weil die bei ihm sichergestellte Menge Marihuana mit 20.6 Gramm die gesetzlich festgelegte Schwelle zur Geringfügigkeit von 10 Gramm deutlich übersteigt. Eine Berufung auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG fällt ebenfalls ausser Betracht, weil der Beschuldigte unbestritten über rund zwei Jahre und damit über einen vergleichsweise langen Zeitraum regelmässig, d.h. mindestens alle drei Monate Marihuana und mindestens monatlich Amphe- tamine vorsätzlich konsumiert hat (vgl. Ziffer 3.4.3 hiervor). Gleichzeitig lässt er keine ernsthaften Absichten erkennen, damit aufzuhören, zumal er zwar an der polizeilichen Befragung vom 21. Juli 2021 aussagte, er sei komplett clean, jedoch bereits weniger als ein halbes Jahr später anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, er würde regelmässig Amphetamine konsumieren (UA act. 214 f.; GA act. 281). Hinzu kommt schliesslich, dass er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist und sogar nach der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens weiter konsumiert hat. Der - 13 - Beschuldigte zeigt damit keine ernsthafte Bestrebung, seinen Betäubungsmittelkonsum aufzugeben, weshalb kein leichter Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorliegt. Dass sich die genauen Mengen konsu- mierter Betäubungsmittel nicht eruieren lassen, vermag an dieser Beurteilung ebenso wenig etwas zu ändern, wie der in diesem Zusammen- hang vom Beschuldigten angerufene Grundsatz in dubio pro reo, zumal es darauf in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Widerhandlung gegen das NISSG 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG, SR 814.71) gemäss Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 NISSG und Art. 23 V-NISSG und Art. 29 Abs. 4 V-NISSG schuldig gesprochen. Sie erachtete es gestützt auf den in Anklageziffer I.3. zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. im Wissen um die entsprechende Gesetzesänderung und das daraus fliessende Verbot, einen Laserpointer der Klasse III auch nach Inkrafttreten des NISSG und über die Übergangsfrist hinaus in seinem Besitz behalten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5). 4.2. Gemäss Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 NISSG sowie Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 V-NISSG (SR 814.711) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer namentlich einen Laserpointer der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ohne Bewilligung der zuständigen Behörde besitzt. Gemäss Art. 29 Abs. 4 V-NISSG müssen die besagten Laserpointer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der V-NISSG, d.h. bis zum 1. Juni 2020 fachgerecht entsorgt werden. 4.3. Beim Beschuldigten wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 ein Laserpointer sichergestellt, der gemäss Beschriftung eine maximale Leistung von 100 Milliwatt (mW) und eine Wellenlänge 532 Nanometern (nm) erreicht und mit «Class III» bezeichnet ist (UA act. 107, Sicherstellung Nr. 7; UA act. 222). Gestützt darauf gehört der fragliche Laserpointer mindestens zur verbotenen Klasse 3R (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Faktenblatt Laserpointer, S. 8), was ebenso wie die Tatsache, dass der Beschuldigte der Besitzer des Laserpointers war, unbestritten geblieben ist (UA act. 216; GA act. 281 f.). Er macht jedoch geltend, der Laserpointer sei defekt und falle daher nicht mehr unter die gemäss Art. 23 - 14 - Abs. 1 lit. a V-NISSG verbotenen Gegenstände. Ausserdem habe er keine Kenntnis von der plötzlichen Gesetzesänderung gehabt resp. dieselbe nicht mit dem vor Jahren in den Ferien gekauften Spielzeug in Verbindung gebracht und daher in Bezug auf die unterlassene Entsorgung nicht vorsätzlich gehandelt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16). 4.4. Die Bestimmungen des NISSG bezwecken unter anderem, Menschen vor gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen, die von Lase- rpointern ausgehen, zu schützen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 11. Dezember 2015, BBl 2016, S. 494). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist der vorliegend beschlag- nahmte Laserpointer nicht in dem Sinne defekt, als dass eine Gesundheits- gefährdung von vornherein auszuschliessen wäre. Nach Angabe des Beschuldigten hat der Pointer lediglich «Wackelkontakt» (GA act. 281), weshalb er in manchen Fällen durchaus noch funktionieren dürfte. Zudem können solche Defekte an der Elektronik zumeist einfach und ohne vertiefte Fachkenntnisse repariert werden. Unter diesen Umständen ist dem beschlagnahmten Pointer nach wie vor ein erhebliches Gefährdungs- potenzial i.S.v. Art. 5 NISSG beizumessen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 12 NISSG erfüllt ist. Ob auch der Besitz eines gänzlich defekten Gerätes strafbar wäre, kann an dieser Stelle somit offengelassen werden. 4.5. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich (vgl. Art. 12 NISSG). Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, mit dem fortgesetzten Besitz des Laserpointers bzw. dessen unterlassener Entsorgung gegen gesetzliche Vorgaben zu verstossen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5): Der Beschuldigte wurde erstmals am 21. Juli 2021 durch die Polizei zum sichergestellten Laserpointer befragt. Damals führte er aus, er habe diesen vor rund 10 Jahren in den Ferien in Spanien gekauft (UA act. 216 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er dazu, der Laserpointer sei immer wieder in den Umzugskisten gelandet. Er habe nicht gewusst, dass Stufe 3 illegal sei. Das sei ja erst mit der Zeit gekommen, weil die Leute angefangen hätten, auf Flugzeuge zu zielen (GA act. 282). Aus den Aussagen des Beschuldigten erschliesst sich, dass ihm durch seine mehrfachen Umzüge nach wie vor bewusst war, dass er noch im Besitz des Laserpointers ist. Sein Hinweis auf die Problematik des Blendens belegt zudem, dass der öffentliche Diskurs zur Thematik zumindest nicht gänzlich an ihm vorbeigegangen ist. Indem der Beschuldigte den Laserpointer dennoch behielt, ohne ihn auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen, hat er zumindest in Kauf genommen, gegen - 15 - die Bestimmungen des NISSG zu verstossen und damit vorsätzlich gehandelt. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 5 lit. a NISSG i.V.m. Art. 23 V-NISSG und Art. 29 Abs. 4 V-NISSG schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV schuldig gesprochen. Sie erachtete es gestützt auf Anklageziffer I.4 als erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich eine verbotene Waffe in Form eines Springmessers besessen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.3). 5.2. Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen besitzt. Als Waffe gelten namentlich Messer, die mit einem einhändig bedienbaren automatisierten Spring- oder anderen Auslösemechanismus ausgefahren werden können, insgesamt mehr als 12cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5cm lang ist (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 StGB). 5.3. Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 wurde ein Springmesser mit einem einhändig bedienbaren Ausfahrmechanismus und einer Gesamtlänge von mehr als 12cm sichergestellt, dessen Klinge mehr als 5cm lang ist (UA act. 107; 235 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, der Besitzer und Eigentümer dieses Messers zu sein. Den mit Berufung beantragten Freispruch begründet er jedoch damit, dass er das Messer von seinem Vater geschenkt erhalten und nicht gewusst habe, dass ein solches Messer in der Schweiz verboten sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 18). 5.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und mit Berufung unbestritten geblieben ist, ist das beim Beschuldigten sichergestellte Messer als Waffe im Sinne der Waffengesetzgebung zu qualifizieren. Indem der Beschuldigte es ohne Berechtigung in seinen Besitz genommen hat, was auch bei einer Schenkung der Fall ist, hat er den objektiven - 16 - Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.5.2). In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht ferner keine erheblichen Zweifel daran, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich beim fraglichen Messer um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wegen illegalen Besitzes eines Springmessers verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist seine Bestreitung des Vorsatzes als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte somit einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Die Beschaffung oder der Besitz von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwecks Eigenkonsums gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie die Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Einzig für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist ausschliesslich eine Busse als Strafe vorgesehen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre - 17 - Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen August 2017 bis zur Hausdurchsuchung am 25. August 2020 ereignet. Im besagten Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 (nachfolgend «erster Strafbefehl») wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 und am 1. November 2019 mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend «zweiter Strafbefehl») wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor, zwischen als auch nach diesen beiden Strafbefehlen ereignet haben, liegt somit in zweifacher Hinsicht ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Wie zu zeigen sein wird, ist die Gleichartigkeit der Strafen vorliegend gegeben, da der Beschuldigte in den Strafbefehlen jeweils zu Geldstrafen und Busse verurteilt worden ist und auch für die neu zu beurteilenden Straftaten ausschliesslich Geldstrafen sowie eine Busse für die mehrfache Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen sind. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2) ist eine Freiheitsstrafe weder aufgrund des Tatverschuldens gerechtfertigt, noch lässt sich aus den Vorstrafen des Beschuldigten auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen, zumal diese teilweise erst nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten begangen worden sind und eine solche daher von vornherein nicht zu begründen vermögen. Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist die Strafzumessung daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nachfolgend in drei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist für die vor dem ersten Strafbefehl vom 18. Januar 2019 begangenen Pornografiehandlungen eine Zusatzstrafe auszufällen. Anschliessend ist für die zwischen dem ersten und dem zweiten Strafbefehl verübten Pornografiehandlungen, die Widerhan- dlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine separate Zusatzstrafe zum zweiten Strafbefehl vom 1. November 2019 festzulegen. In einem dritten und letzten Schritt sind die später begangenen, vom Tatbestand der Pornografie erfassten Tathandlungen, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall mit einer selbständigen Strafe – allenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – zu ahnden und zu den beiden Zusatzstrafen zu addieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1). - 18 - 6.4. Zusatzstrafe 1 Hinsichtlich der ersten Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 ergibt sich Folgendes: 6.4.1. Die rechtskräftig beurteilte Nötigung, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der neu zu beurteilende Tatbestand der Pornografie sehen als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist bei der Bildung der Zusatzstrafe deshalb auf die konkret schwerste Straftat abzustellen. Dabei handelt es sich unter Berück- sichtigung der kriminellen Energie sowie der Unmittelbarkeit der Einwirkung des Handelns des Beschuldigten auf das geschützte Rechtsgut um die Nötigung gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 (Androhung massiver körperlicher Gewalt, um den Betroffenen zu nötigen, eine gemeinsame Kollegin in Ruhe zu lassen). Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als Gesamtstrafe für die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 (Grundstrafe). Diese ist aufgrund der davor begangenen mehrfachen Pornografie, für die ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. dazu Ziffer 6.3 hiervor), angemessen zu erhöhen, wobei zu berücksichtigten ist, dass die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden pornografischen Delikte grundsätzlich unzulässig ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 6.4.2. 6.4.2.1. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte die entsprechenden Handlungen teilweise vor Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts am 1. Januar 2018 begangen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Mit dem neuen Recht wird die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während aArt. 34 StGB Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vor-, als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. In Konstellationen, in denen ein Verurteilter mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschul- densbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, erweist sich das neue Recht als milder, weil es in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB die auf dem Wege der Asperation zu bestimmende Sanktion auf insgesamt 180 Tagessätze begrenzt, während nach altem Recht bis zu 360 Tagessätze möglich gewesen wären. Das trifft - 19 - auch auf den vorliegenden Fall zu, weshalb zugunsten des Beschuldigten neues Recht anzuwenden ist. 6.4.2.2. Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2). In Bezug auf das Ausmass der Gefährdung, das vom Handeln des Beschuldigten für das geschützte Rechtsgut ausging, ist vorab festzuhalten, dass das einschlägige Bildmaterial auf den beim Beschul- digten sichergestellten Datenträgern frühestens vom 16. Januar 2020 datiert. Der Schuldspruch für den hier relevanten Zeitraum vom August 2017 bis zum Erlass des ersten Strafbefehls vom 18. Januar 2019 stützt sich demnach allein auf das auch im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Geständnis des Beschuldigten, seit August 2017 mit anderen, nicht mehr existierenden Geräten kinderpornografisches Material im Sinne der sichergestellten Darstellungen im Darknet gesucht, konsumiert und für den späteren Konsum gespeichert zu haben (UA act. 200; 209 ff.). Da mangels weiterer Aussagen des Beschuldigten keine genaueren Angaben zur Anzahl und zum Inhalt der dazumal konsumierten Darstellungen, namentlich dem Alter der abgebildeten Kinder (vorzugsweise Mädchen) sowie den vorgenommenen sexuellen Handlungen möglich sind, gleichzeitig jedoch auch kein davon abweichendes Konsumverhalten geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass sich dieses hinsichtlich der Art und Menge des konsumierten Bildmaterials nicht wesentlich von den sichergestellten Dateien unterscheidet. In Relation zum dokumentierten Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis zum 25. August 2020 (d.h. knapp 6.5 Monate) mit 517 Bilddateien und zwei Videos, ist daher für den vorliegend relevanten Zeitraum von August 2017 bis zum 18. Januar 2019 (entspricht 17.5 Monaten) von mehr als 1'000 konsumierten Dateien auszugehen, die innerhalb des Spektrums von der mildesten Erscheinungsform (Abbildungen ohne sichtbare, sexuelle Handlung) bis hin zu schwersten Formen der Pornografie (Abbildungen eines sehr kindlichen Mädchens, wie es von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird, vgl. dazu Ziff. 6.6.2.1 hernach) reichen. Entsprechend ist unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte hat das entsprechende Bildmaterial im Darknet unter Verwendung einer falschen IP-Adresse, um unsichtbar zu bleiben, gezielt gesucht, konsumiert und für den späteren Eigenkonsum gespeichert. Seine Handlungsweise ist – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – aber nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung von Art. 195 Abs. 5 StGB - 20 - hinausgegangen. Insbesondere sind vorliegend keine Hinweise dafür vorhanden, dass der Beschuldigte die entsprechenden Dateien – beispielsweise unter Verwendung von Filesharing-Programmen – anderen zugänglich gemacht hätte. Unter Verschuldensgesichtspunkten wiegt diese Form der Tatbegehung noch vergleichsweise leicht. Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Aus seiner Krankenakte von der Klinik K. ergibt sich, dass er unter verschiedenen psychischen Störungen und Suchtmittelabhängigkeiten, darunter auch Pädophilie leidet (UA act. 52). Der Beschuldigte ist sich dessen bewusst und hat sich zu diesem Zweck im Juli 2020 in psychotherapeutische Behandlung begeben (UA act. 143). Anzeichen für eine vermindere Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt liegen indessen nicht vor (vgl. GA act. 280). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb – jeweils in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der mehr als 1'000 Dateien – von Einzelstrafen zwischen 15 bis 60 Tagessätzen auszugehen ist. Da der Tatbestand der Pornografie in keinem Zusammenhang zu den übrigen mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 geahndeten Delikten steht, ist der im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende Gesamtschuldbetrag entsprechend höher, konkret mit 90 Tagessätzen zu veranschlagen, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen führt. 6.4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der Beschul- digte wies im relevanten Beurteilungszeitpunkt keine Vorstrafen auf, was neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1). Strafmildernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb und unabhängig von einem laufenden Strafverfahren eine Therapie in Angriff genommen hat, um seine pädophilen Neigungen in den Griff zu bekommen. Das vorliegende Strafverfahren wurde denn auch einzig aufgrund einer entsprechenden Meldung seines Therapeuten initiiert. Hinzukommt, dass der Beschuldigte sich von Beginn an kooperativ und geständig gezeigt hat. Er hat auch über den ihm objektiv aufgrund der Auswertungen der beschlagnahmten EDV- Geräte nachweisbaren Deliktszeitraum zugegeben, kinderpornografisches Material konsumiert zu haben. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Strafverfahren erlangten Beweismittel beruft, womit er sein eigenes Geständnis relativiert. - 21 - Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 23-jährigen, kinderlosen sowie alleine lebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Aussergewöhnliche Umstände, die eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würden, liegen damit nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). In der Gesamtabwägung der vorstehenden Faktoren überwiegen die positiv zu wertenden Täterkomponenten deutlich, zumal sich der Beschuldigte durch sein Geständnis in erheblichem Ausmass selbst belastet hat. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 60 Tagessätzen zugunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtstrafe reduziert sich damit auf 120 Tagessätze. 6.4.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 18. Januar 2019 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der mit erstem Strafbefehl ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von 90 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 30 Tagessätze. 6.4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet sowie kinderlos. Er hat keine Unterstützungspflichten. Er wohnt alleine in einer 3.5-Zimmerwohnung und wird durch die psychiatrische Spitex unterstützt (GA act. 283). Der Beschuldigte ist seit dem 1. April 2018 IV-berentet und erhält seit dem 1. April 2020 eine Dreiviertels-Invalidenrente von monatlich Fr. 1'195.00 sowie Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 1'723.00 ausbezahlt (UA act. 153 und 161). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, er sei im Umfang von 40 % im Sicherheitsdienst tätig und habe in diesem Bereich eine sechsmonatige Ausbildung absolviert. Dabei verdiene er Fr. 25.00 brutto pro Stunde, woraus monatlich ein Betrag von ungefähr Fr. 500.00 zusammenkomme. Im Umfang seines Lohnes würden sich die Ergänzungsleistungen reduzieren (GA act. 283). Zudem verfügte der - 22 - Beschuldigte per 1. März 2021 über ein Vermögen von rund Fr. 11'000.00 (UA act. 175). Demgegenüber sind im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bremgarten Verlustscheine gegen den Beschuldigten im Umfang von Fr. 12'528.88 registriert (UA act. 148). Nach dem Gesagten ist von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen (ohne Ergänzungsleistungen) des Beschuldigten von gerundet Fr. 1'700.00 (Fr. 1'195.00 IV-Rente + ca. Fr. 500.00 Erwerbs- einkommen) auszugehen. Da der Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebt, ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe rechtsprechungsgemäss ein Abzug von 50 % vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), woraus ein Tagessatz von gerundet Fr. 30.00 resultiert. 6.4.6. Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt. Da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als nicht vorbestraft gilt, ist ihm auch für die Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die von ihm im Zeitraum von August 2017 bis zum 18. Januar 2019 begangenen Straftaten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 zu bestrafen. 6.5. Zusatzstrafe 2 Hinsichtlich der zweiten Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019 ergibt sich Folgendes: 6.5.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 1. November 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Im für die zweite Zusatzstrafe relevanten Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 machte sich der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 195 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig, was aufgrund des jeweiligen Verschuldens (siehe dazu unten) beides jeweils mit Geldstrafe zu ahnden ist. Ausserdem machte er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig, für welche nur eine Busse infrage kommt (vgl. Ziffer 6.3 hiervor). Da das Prinzip der retrospektiven Konkur- renz jeweils nur innerhalb der gleichen Strafart zur Anwendung gelangt, ist - 23 - für beide neu zu beurteilenden Delikte jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 142 IV 265). 6.5.2. 6.5.2.1. Hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens vom rechtskräftig abgeurteilten Betrug bzw. der dafür ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die ebenfalls mit Geldstrafte zu ahndende mehrfache Pornografie sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. 6.5.2.2. In Bezug auf die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB kann für die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Art und Weise des Tatvorgehens sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 6.4.2 hiervor verwiesen werden, zumal auch für den hier massgeblichen Zeitraum keine einschlägigen Darstellungen sichergestellt worden sind. Entsprechend ist für die Art und Menge der konsumierten Darstellungen wiederum auf das dokumentierte Konsumverhalten im Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis zum 25. August 2020 abzustellen. Mengenmässig ist daher für die vorliegend relevanten rund 9.5 Monate (19. Januar 2019 bis zum 1. November 2019) von rund 750 konsumierten Bilddateien auszugehen. Entsprechend ist unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb wiederum – jeweils in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der 750 Dateien – von Einzelstrafen zwischen 15 bis 60 Tagessätzen auszugehen ist. Diese Einzelstrafen sind im Rahmen der Asperation wiederum mit 80 Tagessätzen zu berücksichtigen, zumal sie in keinerlei Zusammenhang zu den mit dem zweiten Strafbefehl geahndeten Delikten stehen. Die Einsatzstrafe ist folglich auf 120 Tagessätze zu erhöhen. 6.5.2.3. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe erwirbt oder besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz - 24 - möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispiels- weise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch das Mitführen, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerb, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unter- schiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens. Der Beschuldigte war in Besitz eines verbotenen Springmessers, das er eigenen Aussagen zufolge zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt von seinem Vater geschenkt erhalten habe. Als Grund dafür gab er an, er sei ein Messerfanatiker, er finde Messer schön und besitze sie zum Aufstellen und Anschauen (UA act. 216; GA act. 283). Tatsächlich wurde das Messer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 beim Beschuldigten zuhause sichergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er das Messer verwendet oder in der Öffentlichkeit bei sich getragen hat, liegen nicht vor. Weder handelt es sich beim Springmesser um eine besonders gefährliche Waffe, noch ist der Beschuldigte wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Hinweise für eine besondere Verwerflichkeit des Handelns liegen nicht vor. Insgesamt ist hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang zum Betrug oder zur Pornografie steht. Entsprechend hoch ist der mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt einhergehende Gesamtschuldbetrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist daher um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 6.5.2.4. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht: Der Beschuldigte ist bereits mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wegen unberechtigten Besitzes eines Springmessers, d.h. wegen des weitgehend identischen Sachverhalts verurteilt worden. Er zeigt sich in dieser Hinsicht wenig einsichtig, zumal er - 25 - im vorliegenden Verfahren trotz einschlägiger Vorstrafe bestreitet, die Illegalität von Springmessern gekannt zu haben (vgl. Ziffer 5.3. hiervor). Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf den Tatvorwurf der Pornografie. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte nicht nur von Beginn an geständig gezeigt, sondern sich durch seine Aussagen über die an der Hausdurchsuchung erhobene Beweislage hinaus belastet und dadurch die Verkürzung des Strafverfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beigetragen. Zudem wurde das vorliegende Strafverfahren initiiert, nachdem sich der Beschuldigte bereits wegen seiner pädophilen Neigungen in Therapie begeben hat, was von einer gewissen Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeugt. Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Ausführungen zur Täterkomponente für die erste Zusatzstrafe verwiesen werden (vgl. Ziffer 6.4.3 hiervor). Insgesamt sowie unter Beachtung des Grundsatzes, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), überwiegt das umfangreiche Geständnis des Beschuldigten seine einschlägigen Vorstrafen, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu reduzieren ist. 6.5.2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die im Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der mit dem zweiten Strafbefehl ausgefällten Grundstrafe von 40 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 80 Tagessätze. 6.5.2.6. In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann auf die Erwägungen in Ziffer 6.4.5 hiervor verwiesen werden. Der Tagessatz ist auf Fr. 30.00 festzusetzen. 6.5.2.7. Die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen wurde unbedingt ausgefällt. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE - 26 - 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.1.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Bei den Bewährungsaussichten sind auch die voraussichtlichen Wirkungen eines Strafvollzugs zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2). Der Beschuldigte ist vorbestraft, was sich mit Blick auf seine Legalprognose ungünstig auswirkt. Innerhalb von weniger als einem Jahr delinquierte er erneut, obwohl er mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt worden war. Die später verübten und mit Strafbefehl vom 1. November 2019 oder vorliegend in Form einer entsprechenden Zusatzstrafe geahndeten Delikte sind sodann nicht mehr im Bagatellbereich anzusiedeln. Auch wenn sich die ausgefällten Einzelstrafen zumindest teilweise noch im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen und dem Beschuldigten damit ein noch leichtes Tatverschulden attestiert wurde, handelt es sich bei den begangenen Delikten um ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Besonders mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz manifestiert sich eine gewisse Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, zumal er für den beinahe identischen Sachverhalt bereits mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 verurteilt worden war. Ausserdem haben auch mehrfache Entzugsbehandlungen und Aufenthalte in entsprechenden Einrichtungen den Beschuldigten offenbar nicht dazu bewegen können, den Drogenkonsum aufzugeben (vgl. UA act. 50), was sich zusätzlich ungünstig auf die Legalprognose auswirkt. Insgesamt bestehen bei einer Gesamtwürdigung derart erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, so dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Dass der Beschuldigte nunmehr eine halbjährige Ausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. GA act. 283; Berufungsbegründung Rz. 27), ist zwar positiv zu würden, vermag die ihm zu stellende Schlechtprognose aber nicht zu beseitigen. Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausfällung auch einer unbedingten Geldstrafe im Vergleich zur vorinstanzlich ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe milder ist, steht das Verschlechterungsverbot dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2 und 1.3). 6.5.3. 6.5.3.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 1. November 2019 gestützt auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG wegen mehrfachen Konsums und Erwerbs zum - 27 - Eigenkonsum von Kokain, Crack und Cannabis zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Bei Drogendelikten spielt die Art und Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der Tatschwere eine wichtige Rolle. Da es sich bei Kokain aufgrund des höheren Gefährlichkeitsgrads im Gegensatz zu Marihuana und Amphetaminen um sogenannte harte Drogen handelt (vgl. BGE 145 IV 312), ist für die Einsatzstrafe wiederum auf die rechtskräftig abgeurteilte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz als konkret schwerere Straftat abzustellen. 6.5.3.2. Die Einsatzstrafe von Fr. 200.00 Busse ist um die neu zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. Dazu ergibt sich, was folgt: Der Beschuldigte hat vom 24. Juni 2019 bis am 9. Dezember 2019 ein bis zweimal monatlich eine nicht näher bestimmte Menge an Marihuana konsumiert. Ausgehend von einem monatlichen Konsum von 1.5 Joints – somit im relevanten Zeitraum mehr als 8 konsumierten Joints – und einem pro Joint durchschnittlich benötigten halben Gramm Marihuana resultiert daraus für den relevanten Zeitraum eine Drogenmenge von ungefähr 4 Gramm (1.5 x 0.5 x 5.5 Monate). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Cannabis um eine sogenannte «weiche» Droge handelt sowie der vergleichsweise geringfügigen Menge ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass ein Täter, der lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumiert, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft wird (Art. 28b Abs. 2 BetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Es rechtfertigt sich deshalb, von Einzelstrafen von je Fr. 100.00 pro Konsum auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass sich die rechtskräftig mit Strafbefehl vom 1. November 2019 beurteilten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die vorliegend neu zu beurteilenden Verstösse in zeitlicher Hinsicht überschneiden und auch sachlich in einem engen Zusammenhang stehen. Angemessen erscheint damit eine Erhöhung der Einsatzstrafe (Busse von Fr. 200.00) um insgesamt Fr. 300.00 auf Fr. 500.00. 6.5.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Ziff. 6.4.3 hiervor verwiesen werden, wobei zu präzisieren ist, dass der Beschuldigte bezüglich Betäubungsmittelkonsums als vorbestraft gilt, auch - 28 - wenn sich die Vorstrafe nicht als einschlägig erweist. Er hat auch dieses Delikt gestanden und die Strafverfolgung dadurch vereinfacht. Gleichzeitig gibt er jedoch zu verstehen, dass er nicht wirklich gewillt ist, von den Drogen loszukommen, weshalb ihm trotz Geständnis keine eigentliche Einsicht in sein Verhalten attestiert werden kann. Insgesamt halten sich damit die positiven und negativen Komponenten in ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 6.5.3.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte für sämtliche mit Busse zu ahndenden Delikte im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2019 und dem 1. November 2019 mit einer (hypothetischen) Gesamtbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen ist. Abzüglich der rechtskräftigen Busse von Fr. 200.00 resultiert daraus eine Zusatzbusse von Fr. 300.00. 6.5.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die von ihm im Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 begangenen Straftaten mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, und einer Busse von Fr. 300.00, je als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019, zu bestrafen. 6.6. Selbständige Strafe Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Strafe für den Zeitraum ab dem 1. November 2019 ergibt sich Folgendes: 6.6.1. Sowohl für die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als auch die Widerhandlung gemäss Art. 12 NISSG ist jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. 6.6.2. 6.6.2.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 195 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund der Intensität der sexuellen Handlung und dem kindlichen Alter des betroffenen Mädchens um den Besitz bzw. Konsum einer pornografischen Bilddatei, die ein Mädchen im Vorschulalter zeigt, wie es von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird. Bei der abgebildeten Penetration des sehr kindlichen Mädchens handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer - 29 - Darstellungen um eine sehr schwere Form von Pornografie. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Tatverschulden. Mit Bezug auf das Tatvorgehen kann auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 6.4.2.2. hiervor verwiesen werden, zumal sich dieses über den gesamten Deliktszeitraum mit Ausnahme der verwendeten Geräte nicht unterschieden hat. Gleiches gilt mit Bezug auf das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, weshalb auch diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden kann. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 6.6.2.2. Die Einsatzstrafe ist für die weitere, jeweils mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen. Das Tatvorgehen war dabei – wie bereits ausgeführt – über den gesamten angeklagten Deliktszeitraum vom August 2017 bis zum 25. August 2020 im Wesentlichen identisch. Der Beschuldigte hat entsprechendes Material im Darknet gezielt gesucht, konsumiert und für den späteren Konsum gespeichert. Insgesamt konnten auf den ausgewerteten Datenträgern 517 Bilddateien und zwei Videos gefunden werden, wovon der Beschuldigte mindestens 182 Bilddateien bewusst auf seinem Rechner abgespeichert hat (UA act. 119). Das sichergestellte Bildmaterial deckt praktisch das gesamte Spektrum denkbarer pornografischer Darstellungen ab und reicht von schwersten (vaginale, anale und orale Penetration von Mädchen) bis hin zu vergleichsweise leicht erscheinenden Formen von Pornografie (Abbildungen ohne sichtbare Vornahme von sexuellen Handlungen). Auch wenn die einzelnen Tathandlungen in einem engen Zusammenhang stehen und der Gesamtschuldbeitrag hinsichtlich eines jeden einzelnen Bildes oder Videos entsprechend geringer erscheint, wirkt sich die Vielzahl heruntergeladener Bilder sowie Videos mit mitunter auch sehr schweren Formen der Pornografie mittelschwer bis schwer verschuldenserhöhend aus. Die Handlungsweisen sind – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – aber nicht wesentlich über die blosse Tat- bestandserfüllung hinausgegangen. Unter Verschuldensgesichtspunkten wiegen diese Formen der Tatbegehung mittelschwer. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der weiteren vom Tatbestand der Pornografie erfassten Bilder sowie Videos von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der Vielzahl von Bildern sowie Videos wäre in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung vorzunehmen, - 30 - welche die maximal zulässige Obergrenze an Tagessätzen von 180 Tages- sätzen überschreiten würde. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Damit steht auch fest, dass eine weitere Erhöhung wegen der Widerhandlung nach Art. 12 NISSG ausgeschlossen ist. 6.6.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wegen Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mit Strafbefehl vom 1. November 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das BetmG und damit mehrfach vorbestraft ist, was sich straferhöhend auswirkt. Zugunsten des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der Pornografie geständig war. Allerdings waren die entsprechenden Tathandlungen bereits gestützt auf die Ergebnisse der EDV-Auswertung des Computers des Beschuldigten hinreichend erstellt, so dass ein Bestreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre. Entsprechend wirkt sich das Geständnis zwar strafmindernd aus, die Strafminderung fällt allerdings weniger stark ins Gewicht, als sie im Kontext der beiden vorstehend ausgefällten Zusatzstrafen berücksichtigt wurde. Insgesamt halten sich damit die positiven und negativen Komponenten in ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 6.6.4. In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann auf die Erwägungen in Ziffer 6.4.5. verwiesen werden. Der Tagessatz ist auf Fr. 30.00 festzusetzen. 6.6.5. Hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wäre bereits aufgrund der einschlägigen Verurteilung des Beschuldigten (vgl. Ziffer 6.6.3. hiervor) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass bereits der einmalige Konsum von Marihuana mit Busse von Fr. 100.00 geahndet wird (vgl. Ziffer 6.5.3.2. hiervor), eine Busse von mindestens Fr. 500.00 auszufällen. In Nach- achtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sowie unter Berücksichtigung der bereits als Zusatzstrafe ausgefällten Busse von Fr. 300.00 kommt eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00 jedoch nicht infrage, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 auf 17 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 31 - 6.7. 6.7.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte zwischen August 2017 und Mai 2021 begangen und ist damit während der laufenden Probezeit und um ein Jahr verlängerten Probezeit für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 straffällig geworden. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). 6.7.2. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 19) ist ihm unter Verweis auf die obigen Ausführungen eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dies umso mehr, als dass nicht einmal die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 unbedingt ausgefällte Geldstrafe, die gleichzeitig Anlass für die Verlängerung der Probezeit der Widerrufsstrafe war, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Diesen Umstand vermag auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine halbjährige Ausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. GA act. 283; Berufungsbegründung Rz. 27), nicht aufzuwiegen, zumal er eigenen Aussagen zufolge trotz allem nicht gewillt ist, künftig ohne Regelverstösse auszukommen, zumindest was den Konsum von Betäubungsmitteln anbelangt (vgl. GA act. 281). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Vollzug der Widerrufsstrafe und der neu auszufällenden Strafe eine Schlechtprognose zu stellen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ist deshalb zu widerrufen und die neue Strafe unbedingt auszusprechen. - 32 - Vorliegend zeitigt der anzuordnende Widerruf der Geldstrafe jedoch ohnehin keine Wirkung auf das Strafmass. Bereits die neu auszufällende Strafe hat die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen erreicht. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, fällt eine darüber hinausgehende Erhöhung der Strafe im Rahmen der infolge Gleichartigkeit vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung ausser Betracht. Dass dem Widerruf als solchem dadurch keinerlei Wirkung zukommt und allenfalls eine unangemessen milde Strafe resultiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als systembedingt hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6). Jedenfalls vermag der Widerruf der früheren, bedingten Strafe deshalb keinen Wegfall der Schlechtprognose für die neue Strafe zu bewirken. 6.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019 mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (25. August 2020) ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abzusehen, zumal ein solches sich vorliegend nicht als notwendig erweise, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und sich daher als unverhältnismässig erweise (vgl. Berufungsbegründung Rz. 20). 7.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB verhängt das Gericht ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, wenn der Beschuldigte namentlich wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB verurteilt wird, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Eine Mindeststrafe ist seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2019 nicht mehr erforderlich (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Schweizer- isches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 67 StGB). In besonders - 33 - leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, es sei denn, der Täter ist gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil (vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Wie sich aus dem Krankenbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E. ergibt, wurde beim Beschuldigten eine Pädophilie diagnostiziert (UA act. 52). Der Beschuldigte selbst hat diese Diagnose nie bestritten (UA act. 198; GA act. 285 ff.). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes fällt daher bereits gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB ausser Betracht. Unabhängig davon handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall, wie er der mit Art. 67 Abs. 4bis StGB verfolgten Intention des Gesetzgebers entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafrechts [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016, S. 6160 ff.). Der Beschuldigte hat mehrfach sowie über einen vergleichsweise langen Zeitraum gezielt nach kinderpornografischen Darstellungen im Darknet gesucht und für den späteren Konsum gespeichert. Ausgehend vom für die Beschaffung der Darstellungen betriebenen Aufwand, deren Menge sowie der Tatsache, dass sich darunter auch zahlreiche Abbildungen der schwersten Form verbotener Pornografie fanden, handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall, weshalb ein Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB zwingend anzuordnen ist. Gemäss Art. 67 Abs. 5 StGB bestimmt das Gericht den auf das Tätigkeitsverbot entfallenden Strafanteil, sofern der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird. Da für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB in der vor dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme vorausgesetzt war – was auf den Beschuldigten vorliegend nicht zutrifft – ist für die Bestimmung des auf das Tätigkeitsverbot entfallenden Strafanteils einzig auf die seit 1. Januar 2019 begangene Pornografie abzustellen. Mangels trennscharfer zeitlicher Abgrenzbarkeit der einzelnen Handlungen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass bereits die mit selbständiger Strafe geahndete Pornografie die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen erreicht, ist der Strafanteil in Nachachtung von Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze festzusetzen. 8. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Speichermedien «M.2» (Notebook Samsung) und 2.5-HDD (Notebook Medion) angeordnet. Dies wurde mit Berufung nicht angefochten. Zuhanden der Vorinstanz und der die - 34 - Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe der Datenträger beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wird. Im Übrigen – insbesondere im Strafpunkt – wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit Fr. 4'251.50 aus der - 35 - Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'180.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich vom Vorwurf der Gewaltpornografie gemäss Anklageziffer I.1., der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I.2. (betreffend Konsum vom Ecstasy und Kokain) sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer I.4. (Wurfmesser) freigesprochen. Sämtliche der hierfür getätigten Untersuchungshandlungen standen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorinstanzlich erfolgten und im Berufungsverfahren bestätigten Schuldsprüchen und waren somit trotz Freispruchs notwendig, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 10.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren ausgesprochenen Entschädigung wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurück zu fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 36 - In Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Pornografie gemäss (Anklageziffern I.1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum von Ecstasy und Kokain (Anklageziffer I.2); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend das Wurfmesser (Anklageziffer I.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Springmesser. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tagen Freiheitsstrafe, sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt. - 37 - 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 für 90 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 3.1. 3.3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. August 2020) wird auf die Geldstrafe angerechnet. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 4.2. Der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, beträgt 180 Tagessätze Geldstrafe. 5.[in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 8 Minigrips mit Marihuana - 1 Springmesser - 1 Laserpointer, Class III - 1 Speichermedium M.2 (Notebook Samsung) - 1 Speichermedium Harddisk 2.5 (Notebook Medion) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Das beschlagnahmte Wurfmesser-Set (3 Messer und 1 Hülle) wird der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 38 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'251.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ mit Fr. 3'180.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'877.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'018.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 39 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert