5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'966.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'156.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)