4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'965.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 581.60 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 21 -