3. 3.1. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe wird abgesehen. 3.2. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 14. Februar 2019 für die Geldstrafe von 12 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Diese Strafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 117.00, d.h. insgesamt Fr. 2'117.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt.