10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 46, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätze zu je Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2.