Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachen total Fr. 581.60 (inkl. MWST), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9.2.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor Vorinstanz blieb unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.