Nicht zu entschädigen ist schliesslich der Aufwand für "Kopie, Paraphierung und Rücksendung der Verfahrensakten an OG" von 1 Stunde, bei dem es sich um Kanzleiaufwand handelt. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand somit um 12.5 Stunden zu kürzen, was zu einem entschädigungsberechtigen Aufwand von 27 Stunden führt. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.00 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer führt dies zu einem entschädigungsberechtigten Honorar von Fr. 5'965.60.