Unter Berücksichtigung eines nochmaligen kurzen Einlesens in die Fallakten erscheint für den Parteivortrag und dessen Verschriftlichung ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden (statt 11 Stunden) als angemessen. Nachdem der Sachverhalt an sich nicht bestritten war und sich im Berufungsverfahren vorwiegend Rechtsfragen stellten, erscheint auch der Aufwand für "Besprechung mit Klientin" von 3.5 Stunden zu hoch. Diese Position ist ermessensweise auf 2 Stunden zu reduzieren. Nicht zu entschädigen ist schliesslich der Aufwand für "Kopie, Paraphierung und Rücksendung der Verfahrensakten an OG" von 1 Stunde, bei dem es sich um Kanzleiaufwand handelt.