angefochtenen Entscheids) ist auf drei Stunden zu reduzieren, zumal zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Erstattung der schriftlichen Berufungsantwort weniger als ein halbes Jahr lag und der Sachverhalt an sich nicht bestritten war, sondern lediglich dessen rechtliche Würdigung. Ein Aufwand für das Aktenstudium von drei Stunden erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Die Berufungsantwort umfasste insgesamt 15 Seiten. Sie erhielt einen neuen Teil zum Formellen. Die Ausführungen zum Materiellen entsprechen in weiten Teilen den Ausführungen im Parteivortrag vor Vorinstanz, wobei stellenweise Belegstellen und Argumente ergänzt wurden.