9.2.3. Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 39.5 Stunden erscheint als zu hoch und ist angemessen zu kürzen: Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 7'156.80 entschädigt worden war, bestens vertraut. Im Berufungsverfahren hat der Verteidiger in weiten Teilen dasselbe wie vor Vorinstanz vorgebracht und keine neue Strategie verfolgt, die zu einem Mehraufwand geführt hätte.