9.2.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT).