9.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Verfahren vor Vorinstanz und vor Obergericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 9.2.1. Für das Berufungsverfahren beantragt der amtliche Verteidiger ein Honorar von Fr. 9'508.95 (inkl. MWST und Auslagen). Diesem Betrag liegen ein Zeitaufwand von 39.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 139.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, zu Grunde.