8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, insgesamt somit zu Fr. 5'400.00, zu verurteilen, als Gesamtstrafe mit der Widerrufstrafe gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Februar 2019. - 18 - 9. 9.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des Schuldspruchs hat die Beschuldigte auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).