Die Beschuldigte lebt von monatlichen Einkünften von total Fr. 2'970.00, die sich aus der AHV-Rente von Fr. 1'761.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'209.00 zusammensetzen. Aufgrund der Tatsachen, dass die Beschuldigte Ergänzungsleistungen bezieht und sie überdies hohe Schulden hat, ist davon auszugehen, dass sie nahe am Existenzminimum lebt. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da die Strafe ausserdem aus einer hohen Anzahl Tagessätze besteht, ist eine weitere Reduktion um 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), was einen Tagessatz von Fr. 30.00 ergibt.